Satzung

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kieler Jugendkutterprojekt Er hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Kieler Jugendkutterprojekt e.V.„. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche durch das Jugendkuttersegeln zu fördern.
Dazu schafft der Verein mehrere Jugendwanderkutter oder ähnliche Boote an und ermöglicht den Kindern und Jugendlichen kostengünstig das Segeln unter pädagogischer Anleitung.
Es wird die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Jugendhilfe und Schulen angestrebt.

§ 3: Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16 Lebensjahr.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7: Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8: Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Mitgliedern des Vereins und verteilt seine Aufgaben unter sich. Der Vorstand behält sich vor einzelne Vereinsmitglieder für bestimmte Aufgaben zu betrauen.

§ 9: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens

§ 10: Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11: Vorstandssitzungen

Der Vorstand tritt zusammen, wenn eines seiner Mitglieder dazu lädt. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach dem Prinzip der Einmütigkeit. Ist dies nicht herbeizuführen, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 12: Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Aufgaben des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13: Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Diese muß durch zwei Personen ( VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn ) unterzeichnet werden.

§ 14: KassenprüferIn

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei PrüferInnen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstands-mitglieder sein.

§ 15: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereins-vermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Die übergabe des Vermögens an den neuen Rechtsträger ist nur möglich, soweit dieser eine steuerbegünstigte Körperschaft ist.